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NWB Nr. 24 vom Seite 1747

Satzungsbestimmungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Klarheit bedeutet Wahrheit: Das

Andreas Fiand

[i]BFH, Urteil v. 15.11.2017 - I R 39/15 NWB EAAAG-80014 Klarheit ist nicht nur die Höflichkeit der Schriftsteller (Zitat nach Jules Renard), sondern auch für die Satzungsbestimmungen im Gemeinnützigkeitsrecht unerlässlich. Mit seinem Urteil v.  - I R 39/15 NWB EAAAG-80014 hatte der BFH wieder Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei bestätigte er seine bisherige Linie. Da es sich um einen Drittstaatenfall handelte, wäre es auch wünschenswert gewesen, er hätte sich hierzu geäußert. Angesichts der unklaren Satzungsbestimmung konnte er dies aber vermeiden. Trotzdem soll im Rahmen dieses Artikels versucht werden, auch hierzu mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

S. 1748

I. Steuerpflicht einer in der Schweiz als gemeinnützig eingestuften Stiftung

[i]Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit? Streitig war in dem Verfahren, ob die Klägerin, eine in der Schweiz als gemeinnützig eingestufte Stiftung, durch die Verpachtung eines in Deutschland belegenen Grundstücks steuerpflichtige Einnahmen nach § 2 Nr. 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt oder ob auch aus deutscher Sicht aufgrund einer möglichen Einstufung als gemeinnützige Körperschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG eine steuerfreie Vermögensverwaltung gegeben ist. D...BGBl 2008 I S. 2794