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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Werden Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften verwendet und haben sie eine Nutzugsdauer von mehr als einem Jahr, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur über die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG bei gleichmäßiger Verteilung auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings erst, wenn eine bestimmte Anschaffungs- oder Herstellungskostenhöhe überschritten ist.
Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen anzusehen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Neben dem reinen Anschaffungspreis zählen auch
die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transportkosten, Transportversicherung),
die nachträglichen Anschaffungskosten sowie
die Anschaffungspreisminderungen (Skonto, nachträglich gewährter Preisnachlass) zu den Anschaffungskosten.
Nebenkosten gehören nur insoweit zu den Anschaffungskosten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (, BStBl 1984 II S. 101 → KIEHL CAAAA-91880 ). Sie werden nur dann aktiviert, wenn auch die Anschaffungs(haupt)kosten aktiviert w...BStBl 1997 II S. 808