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Reisenebenkosten und Umzugskosten
Im siebten Teil wird die Darstellung der berücksichtigungsfähigen Reisekosten bei einer steuerlichen Auswärtstätigkeit und der abzugsfähigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung fortgesetzt. Der Schwerpunkt liegt hier in der Erläuterung der jeweiligen Reisenebenkosten und Umzugskosten. Neben dem Gesetz und den Lohnsteuerrichtlinien bildet das (BStBl 2014 I S. 1412 → KIEHL SAAAE-78499 ) die rechtliche Basis.
Reisenebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit
Bei den Reisenebenkosten haben sich durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts keine nennenswerten Änderungen ergeben.
Allgemeines
Als Reisenebenkosten kommen dem Grunde nach die Aufwendungen in Betracht, die dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit erwachsen und die nicht bereits Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten darstellen.
Der Höhe nach sind jedoch nicht alle Aufwendungen berücksichtigungsfähig. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG und zu den nicht abzugsfähigen Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG zu beachten. Da diese Abgrenzung oft sehr schwierig und streitbehaftet ist, wurden im Verlauf der Jahre insbesondere durch die ...