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RENO Nr. 6 vom Seite 2

Aktuelle Rechtsprechung zur GV-Vollstreckung und GV-Kosten

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Mit dem Reparaturgesetz sollten im November 2016 Streitpunkte in der Gerichtsvollziehervollstreckung behoben werden. Dies ist nur zum Teil geglückt. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung zu derzeit streitigen Fragen geben.

Kann der Gläubiger bereits im Antrag die gütliche Erledigung ausschließen?

Hat der Gläubiger eine gütliche Einigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, muss der Gerichtsvollzieher gem. § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (AG Augsburg, Beschluss vom  – 1 M 6876/16).

Allerdings ist gerade die Frage, ob der Gläubiger überhaupt die gütliche Erledigung ausschließen kann, derzeit streitig.

Auf Seite 3 des Antragsformulars kann der Gläubiger unter Modul F angeben:

Gemäß Entscheidungen des AG Wiesloch, Beschluss vom – 2 M 455/17 und des , steht die gütliche Erledigung jedoch nicht zur Disposition des Gläubigers und kann daher auch nicht ausgeschlossen werden. Da der Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, handelt es sich um einen gesetzlichen Auftrag, den der Gläubiger auch nich...

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