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Einkommensteuer | Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge abziehbar
(1) Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). (2) Selbst wenn der so ermittelte Beitrag zur Basisabsicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als ein vergleichbarer Basistarif gem. § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a. F., sind lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar. (3) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KVBEVO bestehen nicht (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2a, Abs. 5 EStG 2010; § 2 Abs. 1a, § 12 Abs. 1c, 1d VAG; § 3 KVBEVO; Art 3 Abs. 1 GG). ...