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StuB Nr. 11 vom Seite 394

Grundstückstausch und späterer Entnahmegewinn

Anmerkungen zum

StB Dr. Andreas S. Bolik und Mischa Schäfer

Der BFH äußert sich mit Urteil vom zur Ermittlung eines Entnahmegewinns, wenn das entnommene Wirtschaftsgut zuvor eingetauscht und im Anschluss nicht ordnungsgemäß bilanziert wurde. Soweit stille Reserven dabei zuvor nicht deklariert worden waren, ist der Stpfl. hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle jedoch nicht so zu stellen, als ob es nicht zur Gewinnrealisierung gekommen wäre. Dies ist für den Stpfl. insoweit vorteilhaft, als er (höhere) Anschaffungskosten berücksichtigen darf. Weil der Fall eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG betrifft, ist eine Beurteilung der aktuellen Rechtsprechung im Vergleich mit einer Bilanzierungskonstellation angezeigt. Aus der Urteilsbegründung lassen sich zudem auch Hinweise zur Anwendung des (§ 6c i. V. mit) § 6b EStG entnehmen.

Kernfragen
  • Was hatte der zu entscheiden?

  • Was bedeutet eine unterlassene Aufdeckung stiller Reserven für die spätere Gewinnermittlung?

  • Wie weit wirkt ein Fehler nach?

I. Sachverhalt und vorinstanzliche Rechtsprechung

[i]Penner/Rennar, Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme, NWB 15/2018 S. 990 NWB VAAAG-80082 Marx, Grundsätze der Gewinnrealisierung im Handels- und Steuerbilanzrecht, StuB 9/2016 S. 327 NWB TAAAF-72768 Kolbe, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung (EStG), infoCenter NWB PAAAB-14427 Im Streitfall erzielte die Klägerin aus der Verpachtung (geerbter) landwirtscha...