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Insolvenzanfechtung | Kenntnis des Finanzamts
Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners.
Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes eines Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von diesem ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erkannt haben. [i]Zur Reform der Insolvenzanfechtung Schädlich, NWB 20/2017 S. 1521Es reicht aus, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat...