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NWB Nr. 23 vom Seite 1665

Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage

Erika Simon

Die Bundesregierung hat am den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit erheblichen Veränderungen im Vergleich zum Vorentwurf vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Gesetz soll zum in Kraft treten.

[i]Klärung zentraler Haftungsvoraussetzungen für VerbraucherDurch die Musterfeststellungsklage sollen Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Klage kommt also in Betracht, wenn viele Verbraucher auf gleiche Weise Schaden erlitten haben. Jüngstes Beispiel ist der VW-Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Diesel-Fahrzeugen (s. dazu Ehlers, NWB 18/2018 S. 1318).

[i]Verbraucher sind nicht ProzessparteiDa das Musterfeststellungsverfahren nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) geführt wird, sind Kläger (allein) die klagenden Verbraucherverbände, nicht einzelne Verbraucher. Die Verbraucher tragen also nicht das Risiko, im Falle einer gerichtlichen Niederlage mit Prozesskosten belastet zu sein. Da sie nicht Partei sind (§ 50 ZPO),...