Steuerlehre
20. Aufl.
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E. Umsatzsteuer
1. Allgemeines
1.1 Wesen der Umsatzsteuer im Steuersystem
Aus der Umsatzsteuer werden neben der Einkommensteuer die größten Steuereinnahmen erzielt.
Die Umsatzsteuer ist eine
Gemeinschaftsteuer, weil das Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zusteht.
Verkehrsteuer, weil sie Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, nämlich Umsätze, erfasst.
Indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind. Der Unternehmer zahlt zwar die Umsatzsteuer an das Finanzamt, wirtschaftlich getragen wird sie jedoch vom Endverbraucher durch Zahlung des Bruttokaufpreises.
Objektsteuer, da Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der einzelne Umsatz ist und zwar ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungskraft des Unternehmers.
Veranlagungssteuer, weil sie nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Veranlagung (Steuerfestsetzung) erhoben wird. Der Unternehmer hat dabei die Umsatzsteuer selbst zu berechnen (Prinzip der Selbstveranlagung).
1.2 Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Umsatzsteuer ergeben sich in erster Linie aus
dem Umsatzsteuergesetz (UStG),
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und
der Abgabenordnung (AO).
Wie bei allen anderen Steuerarten stellt der von der Finanzverwaltung erlassene Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) keine Rechtsgrundlage dar...