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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 14 | Kindergeld: Keine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

Wie der BFH kürzlich entschieden hat, besteht für in Ausbildung befindliche Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten.

Nicht fehlen darf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Kindergeld. Und das, obwohl die Wehrpflicht mittlerweile abgeschafft worden ist und nur Altfälle betroffen sind. Die gibt es aber wohl in großer Zahl. – Worum geht es? – Der III. Senat des BFH hat entschieden: Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.

  1. Volljährige Kinder werden beim Kindergeldanspruch berücksichtigt, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird allerdings i...