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BFH 17.01.2018 I R 27/16, NWB 22/2018 S. 1586

Umwandlungssteuer | Vermögensübertragung gegen Sachleistung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: Aktien) an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. (2) Für eine erweiternde Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der „Anteile an der übertragenden Körperschaft“ im Sinne der Einbeziehung des durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierten Gewinns besteht angesichts des eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum.

Anmerkung:

Auf die Klägerin, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wurde das gesamte Vermögen einer AG – an d...