Forderungsausfall als Verlust …
... bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG
Im Anschluss an die Änderung der Rechtsprechung des IX. Senats des zur Berücksichtigung von ausgefallenen Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG hat der VIII. Senat des BFH mit seinem Urteil vom neue Akzente gesetzt. Denn danach führt der endgültige Ausfall einer nach der Einführung der Abgeltungsteuer begründeten Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. mit Satz 2 und Abs. 4 EStG. Die Konsequenzen der neuen Rechtsprechung stellt Ott dar. Zurzeit noch offen ist, ob der BFH seine Rechtsprechung zum Forderungsausfall auch auf Gesellschafterdarlehen überträgt. Sollte dies erfolgen, erlangt die Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG künftig besondere Bedeutung, weil für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft eine 100 %ige Verlustberücksichtigung möglich wird. Zu befürchten ist dann aber eine Gesetzesänderung.
Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Veränderungen bei Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft einschließlich des Wechsels zwischen originär gewerblicher Tätigkeit und lediglich gewerblicher Prägung dürfen mit Blick auf mögliche Auswirkungen auf die Unternehmensidentität und damit die gewerbesteuerliche Verlustnutzung nicht unterschätzt werden. Die Entscheidung des IV. Senats vom stellt insoweit klar, dass es an der Unternehmensidentität fehlen kann, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist und anschließend (lediglich) gewerbliche Einkünfte kraft Prägung erzielt, auch wenn dabei bereits Vorbereitungshandlungen für eine künftige (wieder) originär gewerbliche Tätigkeit durchgeführt werden. Entscheidend ist, ob „bisheriger“ und „neuer“ Betrieb im Einzelfall wirtschaftlich identisch sind. Mit der vorliegenden Entscheidung entwickelt der IV. Senat beim BFH seine bisherige Rechtsprechung hierzu konsequent fort, wie der Beitrag von Keller zeigt.
Planungsrechnung bei der Unternehmensbewertung
Mit dem IDW Praxishinweis 2/2017 bestehen umfassende Leitlinien zur Beurteilung einer Unternehmensplanung. Dies ist zu begrüßen, da mit dem Praxishinweis Leitlinien bestehen, die zu einer Objektivierung von Planungsrechnungen beitragen und eine intersubjektive Vergleichbarkeit von Planungen erfolgen kann. Inhalt einer integrierten Planungsrechnung ist die Erstellung der Plan-Bilanz, Plan-GuV und der Plan-Kapitalflussrechnung. Zwirner/Zimny stellen die Anforderungen des IDW Praxishinweises 2/2017 bei der Beurteilung einer Planungsrechnung für Zwecke der Unternehmensbewertung dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 10/2018 Seite 1
NWB RAAAG-83890