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Haftpflichtprozess | Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
Die Aufzeichnung einer Unfallkollision durch eine im Fahrzeug eines Unfallbeteiligten installierte Dashcam verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Eine solche Videoaufzeichnung ist dennoch als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar.
Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des klagenden Unfallbeteiligten ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nach Auffassung des BGH nicht erforderlich, weil es technisch möglich sei, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen...