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Umwandlungssteuer | Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung
Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt nach dem voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
Die Aussage im Leitsatz zur Entscheidung ist wenig spektakulär, denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, dass die Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG die Einbringung sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen erfordert. Interessant ist das Urteil – auch für die Gestaltungspraxis – gleichwohl wegen S. 1508 [i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen NWB RAAAG-35299 folgender Aspekte: (a) Der Kläger hatte sein Einzelunternehmen an eine beherrschte Betriebs-GmbH verpachtet und war deshalb ...