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Einkommensteuer | Entschädigung für den Verlust von Versorgungsanwartschaften – Zwangslage bei Einigung mit dem Arbeitgeber
Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, nach dem um eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass keine Wechselprämie und damit keine Entschädigung des Arbeitgebers für die Umstellung der Altersversorgung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt, wenn der bisherige Tatbestand der Einkunftserzielung fortbesteht ( NWB HAAAG-48388). Nachdem [i]Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen NWB QAAAE-52794 der IX. Senat des BFH aber bereits im Fall einer...BStBl 2010 II S. 1030