Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die neue Nachtragsberichterstattung in der Unternehmenspraxis
Mit [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 469 dem BilRUG wurde der sog. Nachtragsbericht vom Lagebericht in den Anhang verlagert. Gleichzeitig wurden mit § 285 Nr. 33 HGB n. F. neue Anforderungen an die Berichterstattung normiert. Zu untersuchen ist, wie diese Neuerungen in der Berichtspraxis umgesetzt wurden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anlass und Umfang der Untersuchung
Nach [i]Anforderungen nach HGB § 285 Nr. 33 HGB n. F. sind im Anhang anzugeben:
„Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen“ ...
Der [i]Stichprobenumfang„neue“ Nachtragsbericht war erstmals in den Jahres- bzw. Konzernabschluss für das nach dem beginnende Geschäftsjahr aufzunehmen. Für die Untersuchung wurden dementsprechend die Anhänge zum Jahresabschluss für die Geschäftsjahre 2016 bzw. 2016/2017 der zum DAX 30, MDAX und SDAX gehörenden Unternehmen verwendet. Damit umfasste die Stichprobe insgesamt 130 Kapitalmarktunternehmen.
II. Status quo in der Unternehmenspraxis
Die Untersuchungsergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
Von [i]Häufigkeit den 130 Stichprobenunternehmen haben knapp 50 % in...