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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10046/17 EFG 2018 S. 1103 Nr. 13

Gesetze: EStG § 93 Abs. 1 S. 1, EStG § 93 Ab S. 2, EStG § 93 Ab S. 4 Buchst. c, EStG § 94 Abs. 2 S. 1, EStG § 94 Abs. 2 S. 2, EStG § 94 Abs. 2 S. 5

Keine Rückforderung von Altersvorsorgezulage bei nur interner Umbuchung des Kapitals eines verstorbenen Ehegatten aus einem Altersvorsorgevertrag auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten, der nicht Alleinerbe geworden ist

Leitsatz

1. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen bzw. der Steuerermäßigungen, wenn nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit einem Anbieter geschlossen haben, der Anbieter beim Tod des einen Ehegatten dessen gesamtes Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag intern ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen auf den Altersvorsorgevertrag des anderen (überlebenden) Ehegatten umgebucht hat und der überlebende Ehegatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 1/2 Erbe geworden ist. Insoweit ist unerheblich, dass der Anbieter bzw. der überlebenden Ehegatte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen pflichtwidrig nicht informiert haben und dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe geworden ist.

2. Eine Rückzahlungspflicht – auch hinsichtlich der von dem verstorbenen Ehegatten übernommenen Zulagen und Steuerermäßigungen – entsteht aber, wenn der überlebende Ehegatte später seinen Vertrag kündigt und sich das gesamte Kapital auszahlen lässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1103 Nr. 13
NWB-EV 2018 S. 189 Nr. 6
WAAAG-83563

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