Bei Übertragung einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds, Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 4e Abs. 3 S.
1 EStG und Auflösung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG Verteilung der aufgelösten Pensionsrückstellung als Betriebsausgaben
in den folgenden zehn Jahren zulässig
Leitsatz
1. Ist infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds eine Pensionsrückstellung
nach § 6a EStG aufzulösen und wird das Wahlrecht nach § 4e Abs. 3 S. 1 EStG in Anspruch genommen, so ist nach § 4e Absatz
3 S. 3 EStG bei der Ermittlung der sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag
gebildete Pensionsrückstellung abzustellen. Weicht der Übertragungszeitpunkt vom Bilanzstichtag ab, kommt eine Zugrundelegung
der (fiktiven) Pensionsrückstellung, die zu diesem Zeitpunkt maßgebend wäre, nicht in Betracht (Anschluss an , BStBl 2015 I S. 544, Rz 6).
2. Der im (IV C 6-S 2144/07/10003, BStBl 2015 I S. 544, Rz 6 f.) vertretenen Ansicht, dass im Rahmen
des § 4e Abs. 3 S. 3 EStG nur Teile einer Rückstellung gem. § 6a EStG mit den auf zukünftige Jahre zu verteilenden Betriebsausgaben
verrechnet werden dürfen, wird nicht gefolgt; die aufzulösende Rückstellung nach § 6a EStG darf vielmehr in voller Höhe von
den auf zehn Jahre zu verteilenden Betriebsausgaben abgezogen werden.
3. Auch mit der Einführung der heute noch geltenden Grundstruktur bzw. Gesetzestechnik des § 6a EStG hat sich nichts daran
geändert, dass Pensionsrückstellungen nur für erdiente Pensionsansprüche gebildet werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1968 Nr. 34 BB 2019 S. 686 Nr. 12 EFG 2018 S. 1022 Nr. 12 KÖSDI 2018 S. 20858 Nr. 8 VAAAG-83559
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