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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 1605/17 Kg

Gesetze: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung: Hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfachangestellten als Voraussetzung der Prüfung zur Steuerfachwirtin

Leitsatz

  1. Die für den zweiten Ausbildungsabschnitt der Prüfung zur Steuerfachwirtin vorausgesetzte hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfachangestellten von mindestens drei Jahren mit einer Wochenarbeitszeit 40 Arbeitsstunden lässt den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfallen und steht daher der Annahme einer die Fortbildung zur Steuerfachwirtin umfassenden einheitlichen Erstausbildung mit der Folge eines fortwährenden Anspruchs auf Kindergeld nach dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten entgegen.

  2. Eine solche Vollzeittätigkeit im erlernten Beruf kann auch nicht als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gewertet werden.

Fundstelle(n):
AAAAG-83540

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