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NWB Nr. 20 vom Seite 1442

Konkretisierung der Belegvorhaltepflicht

[i] Thüringer Landesfinanzdirektion, Information Nr. 2/2018 v. 27.4.2018Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt im Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 an Stelle der bisherigen Belegvorlagepflicht die Belegvorhaltepflicht (s. dazu Vetten, NWB 41/2016 S. 3105). Mit Information Nr. 2/2018 v. weist die Thüringer Landesfinanzdirektion darauf hin, dass die Thüringer Steuerverwaltung keine detaillierten, katalogisierten, auf den Einzelfall bezogene und dennoch allgemein gültige Konkretisierungen zur Belegvorhaltepflicht zur Verfügung stellen kann. Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes:

Grundsatz:

Die Thüringer Steuerverwaltung empfiehlt im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll.

Durch die Belegvorhaltepflicht werden Art, Umfang und Tiefe der Prüfung der jeweiligen Steuererklärung nicht geändert. An der bereits bestehenden risikoorientierten Bearbeitungsweise wird auch zukünftig festgehalten.

Daraus ergeben sich folgende, allgemein zu beachtende Hinweise:

  • Auf Beraterseite bestehen Erfahrungen, bei welchen ...