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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 264/13

Gesetze: EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG 2007 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2007 § 39d Abs. 3 S. 1, EStG 2007 § 39d Abs. 3 S. 4, EStG 2007 § 39d Abs. 1, EStG 2007 § 39c Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 42d Abs. 3 S. 2, EStG 2007 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, LStDV § 1 Abs. 1 S. 1, LStDV § 1 Abs. 2, BGB § 242

Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern bei Erhalt einer die tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigenden „Fahrtkostenerstattung”

beschränkt steuerpflichtige ausländische Fußballspieler als Arbeitnehmer des Vereins

Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen Besteuerung der Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Spieler nach § 50a EStG anstelle des erforderlichen Lohnsteuerabzugsverfahrens

Leitsatz

1. Zahlungen eines Vereins, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei. Erhält der Sportler aber im Zusammenhang mit seiner Betätigung für den Verein Zahlungen (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

2. Beschränkt steuerpflichtige ausländische Spieler eines Regionalligaclubs sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie u. a. vertraglich verpflichtet sind, an Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die trainingsfreie Zeit vom Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan bestimmt wird und wenn die Spieler eine ihre tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten. Der Annahme eines Dienstvertrags steht es nicht entgegen, wenn die Anstellungsverträge der beschränkt steuerpflichtigen Spieler keine Regelungen im Krankheits- oder Urlaubsfall und keine monatlich feste Vergütung, sondern eine individuell festgesetzte monatliche Aufwandsentschädigung für die Fahrten zwischen dem Heimatort und Vereinsort vorsehen.

3. Wurde in einer früheren Lohnsteueraußenprüfung zwar die Besteuerung der Zahlungen an die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Spieler im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG gebilligt, im Prüfungsbericht aber für die Zukunft ausdrücklich auf den Arbeitnehmerstatus und die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug hingewiesen, ist der Verein nicht unter Vertrauensschutzgründen oder unter Berufung auf einen Rechtsirrtum weiter zur Besteuerung der Zahlungen nach § 50a EStG berechtigt, sondern kann als Haftungsschuldner für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.

4. Haben die beschränkt steuerpflichtigen Spieler entgegen § 39d Abs. 3 S. 1 EStG i. d. F. bis 2011 schuldhaft keine Bescheinigungen über die maßgebende Steuerklasse nach § 39d Abs. 1 EStG i. d. F. bis 2011 vorgelegt, ist im Rahmen des Haftungsbescheids die Berechnung der Lohnsteuer anhand der Merkmale der Steuerklasse VI rechtmäßig.

Fundstelle(n):
GStB 2018 S. 77 Nr. 3
NAAAG-82529

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