Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern bei Erhalt einer die tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigenden „Fahrtkostenerstattung”
beschränkt steuerpflichtige ausländische Fußballspieler als Arbeitnehmer des Vereins
Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen Besteuerung der Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Spieler nach § 50a EStG anstelle
des erforderlichen Lohnsteuerabzugsverfahrens
Leitsatz
1. Zahlungen eines Vereins, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den
Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei. Erhält der Sportler aber im Zusammenhang
mit seiner Betätigung für den Verein Zahlungen (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die nicht nur ganz unwesentlich höher sind
als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.
2. Beschränkt steuerpflichtige ausländische Spieler eines Regionalligaclubs sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer
des Vereins, wenn sie u. a. vertraglich verpflichtet sind, an Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen
und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die trainingsfreie Zeit vom
Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan bestimmt wird und wenn die Spieler eine ihre tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigende
Aufwandsentschädigung erhalten. Der Annahme eines Dienstvertrags steht es nicht entgegen, wenn die Anstellungsverträge der
beschränkt steuerpflichtigen Spieler keine Regelungen im Krankheits- oder Urlaubsfall und keine monatlich feste Vergütung,
sondern eine individuell festgesetzte monatliche Aufwandsentschädigung für die Fahrten zwischen dem Heimatort und Vereinsort
vorsehen.
3. Wurde in einer früheren Lohnsteueraußenprüfung zwar die Besteuerung der Zahlungen an die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Spieler im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG gebilligt, im Prüfungsbericht aber für die Zukunft ausdrücklich auf den Arbeitnehmerstatus
und die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug hingewiesen, ist der Verein nicht unter Vertrauensschutzgründen oder unter Berufung
auf einen Rechtsirrtum weiter zur Besteuerung der Zahlungen nach § 50a EStG berechtigt, sondern kann als Haftungsschuldner
für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.
4. Haben die beschränkt steuerpflichtigen Spieler entgegen § 39d Abs. 3 S. 1 EStG i. d. F. bis 2011 schuldhaft keine Bescheinigungen
über die maßgebende Steuerklasse nach § 39d Abs. 1 EStG i. d. F. bis 2011 vorgelegt, ist im Rahmen des Haftungsbescheids die
Berechnung der Lohnsteuer anhand der Merkmale der Steuerklasse VI rechtmäßig.
Fundstelle(n): GStB 2018 S. 77 Nr. 3 NAAAG-82529
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