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§ 8b Abs. 1 KStG und Gewerbesteuer
Während im Beitrag „Beteiligung an anderen Körperschaften (§ 8b KStG)“ in STFAN 4/2018 S. 13 → KIEHL QAAAG-80036 die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen in- und ausländischer Kapitalgesellschaften erläutert wurde, steht nunmehr die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividendenerträgen (§ 8 Nr. 5 GewStG) bei einer Kapitalgesellschaft im Fokus. Dabei soll der Blick auch auf das Zusammenspiel der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Behandlung der Dividendenerträge gelenkt werden.
Hinzurechnung
Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind Dividenden und die ihnen gleichgestellten Bezüge und Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG hinzuzurechnen. Ausnahme: Eine Hinzurechnung findet nicht statt, wenn die Beteiligungserträge die Voraussetzungen für das Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllen.
Betriebsausgaben, die mit den hinzugerechneten Beteiligungserträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die gem. § 3c EStG bzw. § 8b Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind, mindern den nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnenden Betrag. Mit der Regelung des § 8 Nr. 5 GewStG wird verhindert, dass die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b Abs. 1 KStG auf den Gewerbeertrag durchschlagen.