Rechnungslegung in der Krise …
... Grundzüge und wichtige Maßnahmen
Liegt bei einem Unternehmen eine krisenhafte Situation vor, ist zunächst in jedem Fall zu prüfen, um welche Art von Krise es sich handelt. Nicht jede denkbare Maßnahme hilft in der jeweiligen Situation weiter. Doch auch wenn die jeweilige Krise erkannt ist, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen. Da im Prozess der Krisenerkennung und Krisenbewältigung vieles schief gehen kann, ist eine fachkundige Begleitung in dieser Situation unerlässlich. In einer solchen Unternehmenskrise sind dabei auch stets verschiedene Besonderheiten hinsichtlich der Rechnungslegung zu beachten, die sich entweder aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Krise ergeben oder aufgrund von Maßnahmen, die zur Beseitigung der Situation durch die Unternehmensleitung und/oder Dritte ergriffen werden können. Die Ausführungen von Dißars sind insbesondere in Zeiten von Interesse, in denen die Hinweispflichten von Steuerberatern bei der Jahresabschlusserstellung zunehmend verschärft worden sind. Schweigen reicht spätestens seit dem nicht mehr aus, weshalb ein Gespür dafür, wann eine Unternehmenskrise bei einem Mandanten vorliegt und welche Möglichkeiten zur Beseitigung der Krise im Einzelfall möglich sind, in heutiger Zeit unerlässlich ist.
Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung
Die Übertragung von stillen Reserven im Rahmen einer Rücklage nach § 6b EStG kann vom Stpfl. gem. Abs. 10 der Vorschrift auch bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit einer Beteiligung, deren Buchwert durch eine Teilwertabschreibung in den Vorjahren gemindert wurde, und wie stellt sich in der Folge der Einfluss der Teilwertabschreibung auf den Veräußerungsgewinn und die Übertragbarkeit im Rahmen einer § 6b-Rücklage des Stpfl. dar? Neben der Klärung dieser zentralen Fragen nahm der IV. Senat im Urteil vom Stellung zu der Frage, welche Auswirkungen die Wahl der Kapitalherabsetzung i. S. der §§ 58 GmbHG auf die steuerrechtliche Handhabung haben kann. Farwick geht auf das Urteil ausführlich ein.
Ertragsteuerliche Organschaft
Die ertragsteuerliche Organschaft ist in der Unternehmenspraxis ein wichtiges Gestaltungsmittel. Die Rechtsprechung des BFH im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft zeichnet sich in den letzten Jahren durch eine eher restriktive Auslegung der gesetzlichen Vorgaben aus. In den beiden vergangenen Jahren sind hier vier maßgebliche Entscheidungen anzuführen, die Hoheisel darstellt.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 9/2018 Seite 1
NWB QAAAG-82314