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Einkommensteuer | Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen (Bezug: § 26a Abs. 2 Satz 2, § 33b Abs. 1 bis 3 EStG).
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) hat das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten in erheblichem Umfang neu geregelt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 können unbeschränkt steuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten nur noch zwischen einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG oder einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Entscheiden sie sich für eine Einzelveranlagung, sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzur...