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EuGH | Keine Rückwirkung einer Rechnungskorrektur bei Abrechnung mit falschem Steuersatz
Im Zeitraum von Februar 2008 bis Mai 2010 verkaufte die Klägerin, das Unternehmen Biosafe, aus recycelten Reifen hergestelltes Gummigranulat und rechnete dies gegenüber dem Unternehmen F. zum ermäßigten Steuersatz von 5 % ab. Bei einer Steuerprüfung im Jahr 2011 für die Steuerjahre 2008 bis 2010 stellte die portugiesische Steuerverwaltung fest, dass der normale Steuersatz von 21 % hätte angewandt werden müssen. Biosafe entrichtete die Nacherhebung und forderte von F. die Erstattung. Die F. verweigerte die Zahlung, da sie diesen Betrag nicht zum Vorsteuerabzug bringen könne. Denn die vorgesehene nationale Frist von vier Jahren für bis zum bewirkte Umsätze war abgelaufen – zudem habe sie nicht die Folgen eines Fehlers zu tragen habe, für den Biosafe verantwortlich sei.
Der...