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BVerwG , NWB 19/2018 S. 1366

Pfandleihe | Abführung von Überschüssen aus Versteigerungen

Gewerbliche Pfandleiher sind verpflichtet, nicht rechtzeitig vom Verpfänder abgeholte Überschüsse aus der Pfandverwertung an den Staat abzuführen.

Anmerkung:

Als Überschuss aus der Pfandverwertung wird der Teil des Versteigerungserlöses bezeichnet, der über die Kreditsumme und die dem Pfandleiher zustehenden Zinsen und Gebühren hinausgeht. Zivilrechtlich steht dieser Überschuss dem Verpfänder zu. Die aufgrund der Gewerbeordnung erlassene Pfandleiherverordnung sieht vor, dass der Pfandleiher nicht an den Verpfänder ausgezahlte Pfandüberschüsse drei Jahre (bis Mai 2016: zwei Jahre) nach dem Jahr der Pfandverwertung an den Staat abführen muss. Nach Auffassung des BVerwG sind die von einem gewerblichen Pfandleihunternehmen angegriffene Abführungspflicht un...