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LSG Niedersachsen-Bremen , NWB 19/2018 S. 1366

Grundsicherung | Rückzahlung von Leistungen

Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, müssen Grundsicherungsleistungen zurückzahlen.

Anmerkung:

Im entschiedenen Fall hat ein Ehepaar seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezogen, da sie gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 € und forderte die bisherigen Leistungen zurück. Dieser hat bestritten, dass es sich um sein Vermögen handelt und dass es hierfür Beweise gibt. Das Landessozialgericht stellt hingegen fest, dass es sich bei dem Schweizer Konto um das Vermögen der Eheleute ge...