BFH Beschluss v. - V B 144/17

Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über einen Anspruch i.S. des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG

Leitsatz

NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen.

Gesetze: UStG § 27 Abs. 19; FGO § 74; FGO § 132;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erbrachte an die Q-KG Bauleistungen. Der Kläger und die Q-KG gingen von einer Steuerschuldnerschaft der Q-KG nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. Im Hinblick auf das (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte die Q-KG die Erstattung der von ihr als Leistungsempfänger gezahlten Steuer, für die sie keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) erließ gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG einen Änderungsbescheid gegen den Kläger, nach dem er die an Q-KG erbrachte Bauleistung als Steuerschuldner zu versteuern habe. Hiergegen legte der Kläger ohne Erfolg Einspruch ein. Im finanzgerichtlichen Verfahren setzte das Finanzgericht (FG) das Verfahren bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung über das Bestehen eines vom Kläger abzutretenden Nachforderungsanspruchs gegen die Q-KG aus. Dem FA wurde aufgegeben, bis zum die Klageerhebung nachzuweisen. Zur Begründung wies das FG darauf hin, dass es nach dem (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) über das Bestehen einer rechtswegfremden Gegenforderung in Aufrechnungsfällen nicht entscheiden dürfe. So sei es auch, wenn das Bestehen eines rechtswegfremden abtretungsfähigen Anspruchs i.S. von § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG in Rede stehe.

2 Hiergegen wendet sich das FA mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Es berichtigte nur den Tenor seiner Entscheidung dahingehend, dass es auf das Bestehen eines abtretungsfähigen Nachforderungsanspruchs ankomme.

Gründe

II.

3 Die Beschwerde des FA ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

4 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24) entschieden, dass das FA die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern darf, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Das FA ist hierfür nachweispflichtig. Erbringt es diesen Nachweis nicht, ist der auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gestützte Änderungsbescheid aufzuheben.

5 Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, hat das FG über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) selbst zu entscheiden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 49 das Bestehen des Nachforderungsanspruchs geprüft und bejaht.

6 Entgegen dem Beschluss des FG ist dabei für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO entsprechend dem BFH-Beschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 kein Raum. Danach kann im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden strittigen Gegenforderung das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden. Um eine Aufrechnung geht es hier indes nicht. Zwar mag die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG vorgesehene Abtretung einer späteren Aufrechnung dienen. Für die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids kommt es indes nur auf das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs, nicht aber auf eine spätere Aufrechnung an, so dass der BFH-Beschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 für den Streitfall ohne Bedeutung ist.

7 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des FG vorbehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.VB144.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 734 Nr. 7
DStRE 2018 S. 697 Nr. 11
KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2018 S. 451
UR 2018 S. 478 Nr. 12
AAAAG-82153