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Bilanzierung | Einlage einer wesentlichen Beteiligung und Forderung
Eine wesentliche GmbH-Beteiligung und eine Forderung gegenüber dieser GmbH ist bei einer Einlage in das Betriebsvermögen stets mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten und nicht mit dem Teilwert.
[i]Bewertungsregel für die Einlage wesentlicher Beteiligungen Der BFH leitet dies aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG ab: Danach ist der Einlagewert einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG auf die Anschaffungskosten der Beteiligung zu begrenzen.
Diese [i]Ansatz der AK auch bei bereits eingetretener WertminderungRegelung gilt zwar nach ihrem Wortlaut nur dann, wenn der Wert der Beteiligung im Einlagezeitpunkt bereits gestiegen ist. Im Wege einer teleologischen Extension gilt diese Regelung aber auch