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Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung bei Domizilgesellschaften
Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich gem. § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Anwendung des § 3a Abs. 2 bis 4 UStG und damit die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung zum Sitz des Leistungsempfängers kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 3a S. 395Abs. 2 bis 4 UStG mit der gebotenen Sicherheit feststellbar sind. Hieran fehlt es, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um Domizilgesellschaften handelt, hinter denen mögliche inländische Unternehmer stehen. Es bleibt dann bei der Umsatzsteuerbarkeit nach § 3a Abs. 1 UStG.
[i]Leistungsempfänger hatten Sitz in Gibraltar und auf ZypernDer Kläger hatte Internetdienstleistungen an mehrere Unternehmen mit Sitz in Gibraltar und auf Zypern erbracht. Bei diesen Unternehmen soll es sich um Domizilgesellschaften gehandelt haben, hinter denen T stand, der in Deutsch...