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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 155/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Kindergeld: Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik?

Leitsatz

  1. Zu der Frage, ob bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsausgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt.

  2. Bei einer mehraktigen Ausbildung kann auch der nachfolgende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein, sofern sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

  3. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

  4. Wird nach einer Ausbildung zum Elektroniker erst neun Monate eine Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik begonnen, ist keine Ausbildungseinheit gegeben, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine berufspraktische Erfahrung nach Abschluss der Erstausbildung voraussetzt, die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges, sondern durch das Kind selbst gesetzt wird und es aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar ist, dass das in der Zwischenzeit voll erwerbstätige Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss beendet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1434
NAAAG-82046

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