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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 210/14 EFG 2018 S. 819 Nr. 10

Gesetze: BewG 1991 § 145 Abs. 3 Satz 2BewG 1991 § 183 Abs. 2BewG 1991 § 198BewG 1991 § 192ImmoWertV § 8 Abs. 1 Satz 2WertR 2006 Nr. 4.3.3.2.1

Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum -  Bindungswirkung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der Grundstückswerte und zur Bewertung des Grundvermögens.

  2. Der Wert eines Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

  3. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den FÄ mitgeteilten Bodenrichtwerte sind für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.

  4. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i. S. des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 819 Nr. 10
ErbBstg 2018 S. 132 Nr. 6
ErbStB 2018 S. 195 Nr. 7
UVR 2018 S. 232 Nr. 8
IAAAG-82039

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