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NWB Nr. 19 vom Seite 1389

Ein neuer Weg zur Aufstockung von Rentenansprüchen

Das Flexirentengesetz ermöglicht pflegenden Rentnern ein Rentenplus

Simon Beyme

Nach einer Prognose des Statistischen Bundesamtes wird es bis zum Jahr 2020 2,9 Mio. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad geben. Derzeit werden 70 % der Pflegebedürftigen häuslich versorgt, davon 67 % allein von Angehörigen und 33 % mit Unterstützung von Pflegediensten. Laut einer Studie des Saarbrücker ISO-Instituts von 2016 ist die (nicht erwerbsmäßig pflegende) Hauptpflegeperson im Schnitt knapp 50 Stunden in der Woche eingespannt. Dafür gibt es von der Pflegeversicherung einen kleinen Ausgleich bei der Sozialversicherung, vor allem bei der Rente. Davon war eine wichtige Gruppe der Pflegepersonen bislang faktisch ausgeschlossen: Altersrentnerinnen und -rentner, die z. B. ihre Partner [i]Ausführlich zum Flexirentengesetz Olbertz/Groth, NWB 10/2017 S. 738oder die betagten Eltern pflegen. Seit dem gibt es für sie die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aufzustocken. Grundlage ist eine Regelung im sog. Flexirentengesetz (BGBl 2016 I S. 2838). Erfahrungen aus der Praxis deuten allerdings auf „Umsetzungsdefizite“ bei den Pflegekassen hin, die die neuen Möglichkeiten für Teilrentner mitunter noch nicht ausreichend berücksichtigen und Betroffene auch nicht entsprechend aufklären. Das ist ärgerlich, da Pflegepersonen ...