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NWB EV 5/2018 S. 153

WEG-Recht – Nutzung einer Teileigentumseinheit im „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken (BGH)

Teileigentümer können grundsätzlich von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangen, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen.

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung von 1989/1990 dient das aus sieben Einheiten bestehende Gebäude „zur beruflichen und gewerblichen Nutzung“. Die Einheiten dürfen „ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden“. Nach der Aufteilung befanden sich zunächst in sechs Einheiten Arztpraxen, die siebte diente als Apotheke. Der Beklagte ist Eigentümer einer der ursprünglichen Arztpraxen.

Im Jahr 2013 wurde in unmittelbarer Nähe zu der Anlage ein großes Ärztehau...