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StuB 8/2018 S. 308

Haftung des Verwalters

Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse (§ 61 InsO) kann gem. NWB YAAAG-72276 regelmäßig nicht auf Schadenersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Praxishinweise

§ 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Die Vorschrift legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht. Der Verwalter hat deshalb den Entlastungsbeweis (§ 61 Satz 2 InsO) nur dahin zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Begründung der Masse...