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Versicherungsschutz | Handlungstendenz des Versicherten
Befinden sich private Wohnung und Betriebsstätte (hier: ein Friseursalon) in demselben Wohn- und Geschäftsgebäude, kommt es für die Anerkennung von Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) auf die subjektive Handlungstendenz des Versicherten bei der zum Zeitpunkt des Unfalls von ihm ausgeübten Verrichtung (hier: Waschen von Geschäftstextilien) und weniger auf die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses zumindest dann an, wenn sich der Unfall in Räumen oder auf Treppen ereignet hat, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. [i]infoCenter „Unfallversicherung“ NWB RAAAB-13236
Der Senat konkretisiert damit seine Rechtsprechung, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich nicht (mehr) vorrangig die – qualitativ zu bestimmende ...