VO (EG) Nr. 2580/2001 Artikel 10

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

  2. an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

  3. für sich anderswo aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen,

  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften,

  5. für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Gemeinschaft tätig sind.

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NAAAG-80880