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Bilanzierung | Korrespondierende Bilanzierung bei mittelbarem Gesellschafter
Der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung gilt auch für den mittelbar an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligten Gesellschafter. Sofern die atypisch stille Gesellschaft eine Rückstellung für eine Verpflichtung gegenüber dem mittelbar beteiligten Gesellschafter passiviert, muss sie durch eine Aktivierung einer korrespondierenden Forderung in einer Sonderbilanz des mittelbaren Gesellschafters neutralisiert werden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, der Sondervergütungen des mittelbaren Gesellschafters dem Gewinn der Personengesellschaft hinzurechnet.
A ist [i]Mittelbare Beteiligung wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfasstüber die A-GbR an der M-GmbH mittelbar beteiligt, die mit der B-GbR eine atypisch stille Gesellschaft eingegangen ist; A ist auch an der B-GbR beteiligt. A erstellt für die M-GmbH den Jahresabschluss und er...