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BFH 07.12.2017 IV R 23/14, BBK 8/2018 S. 353

Bilanzierung | Entstehung von Forderungen bei der Auslegung internationaler Verträge

Die Prüfung, ob sich aus einem internationalen Vertrag eine zu aktivierende Forderung ergibt, richtet sich nach ausländischem Recht, wenn der Vertrag dem ausländischen Recht unterliegt. Der Vertrag darf dann nicht nach deutschem Recht ausgelegt werden.

Beispiel

Unternehmer [i]Vertrag sollte kalifornischem Recht unterliegenU schließt mit dem US-amerikanischen Unternehmen X-Inc. einen Vertrag, der nach der Vereinbarung zwischen U und der X-Inc. dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien unterliegen soll. In dem Vertrag wird u. a. eine „Schlusszahlung“ bzw. „Final Payment“ vereinbart. Für die Auslegung des Begriffs der „Schlusszahlung“ darf nicht auf § 16 Abs. 3 VOB zurückgegriffen werden. Vielmehr muss der Begriff so ausgelegt werden, wie ihn ein kalifornisches Recht auslegen würde. [i]Auslegung nach kalifornischem RechtErst dann kann geprüft werden, ob die „S...