Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei mehrstufiger Berufsausbildung
Leitsatz
1) Eine einheitliche Berufsausbildung ist nicht gegeben, wenn die berufspraktischen Erfahrungen im erlernten Ausbildungsberuf
(hier der Ausbildung zur Bankkauffrau) unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses (Fortbildung
zur staatlich geprüften Betriebswirtin) ist. Die weitere Ausbildungsmaßnahme ist dann keine erstmalige Berufsausbildung i.S.v.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG, sondern eine Weiterbildung.
2) § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eltern von erwerbstätigen
Kindern werden hierdurch im Verhältnis zu Eltern nicht erwerbstätiger Kinder nicht benachteiligt, weil der Gesetzeszweck,
die Unterstützung in Zeiten einer „typische Unterhaltssituation”, bei Eltern von erwerbstätigen Kindern nicht besteht. Auch
für die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung besteht ein sachlicher Grund, weil in aller Regel nur während der
Erstausbildung eine typische Unterhaltssituation gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2018 S. 1659 DAAAG-80801
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