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AG Frankfurt , NWB 16/2018 S. 1075

Schadensersatz | Behinderung einer Straßenbahn

Die einstündige Behinderung des Straßenbahnnetzes durch ein Fahrzeug stellt eine Eigentumsverletzung durch die vollständige Aufhebung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache dar. Die Kosten des dadurch erforderlichen Schienenersatzverkehrs hat der Verursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) zu tragen (Ls. der Redaktion).

Anmerkung:

In der Zeit, in der das behindernde Fahrzeug in einer Weise geparkt war, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte, und das Fahrzeug noch nicht abgeschleppt war, richtete die klagende Verkehrsgesellschaft einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Zu Recht begehrte sie die Übernahme der Taxikosten (ca. 970 €), da sie aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverke...