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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1148/16 EFG 2018 S. 935 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 4 Abs. 4

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Lager betrieblich genutzten Raum Nichtgeltendmachung einer betrieblichen Forderung auf Auskehrung einer Versicherungsleistung als Verzicht aus privaten Gründen und Entnahme Versicherungsleistung als Betriebseinnahme

Leitsatz

1. Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt, somit die Nutzung als Büroarbeitsplatz dem Raum der Funktion nach das Gepräge gibt.

2. Die Ansprüche und Verpflichtungen aus einem KFZ-Kaskoversicherungsvertrag für ein sich im Betriebsvermögen einer Handelsvertreterin befindliches Fahrzeug gehören in die betriebliche Sphäre, da damit betriebliche Risiken versichert sind.

3. Versicherungsleistungen aus einer KFZ-Kaskoversicherung als Ersatz betrieblich veranlasster KFZ-Reparaturkosten gehören wie das Wirtschaftsgut selbst zur betrieblichen Sphäre.

4. Eine Aufteilung der Versicherungsleistung nach dem Verhältnis von Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil erfolgt nicht; die Einnahmen werden entsprechend der Art des versicherten Risikos zugeordnet.

5. Ist der Versicherungsnehmer des Kfz-Kaskoversicherungsvertrags, mit dem das betriebliche Fahrzeug der Handelsvertreterin versichert ist, der Ehegatte und wird diesem nach einem Kaskoschaden, dessen Reparaturkosten vom betrieblichen Konto der Handelsvertreterin bezahlt und von dieser als Betriebsausgabe angesetzt wurde, die Versicherungsleistung (abzüglich Selbstbehalt) auf dem privaten Konto gutgeschrieben, so ist die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Auskehrung der Versicherungsleistung durch die Handelsvertreterin gegenüber ihrem Ehegatten als Verzicht auf eine betriebliche Forderung aus privaten Gründen zu behandeln und als Einnahme zu werten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 935 Nr. 11
OAAAG-80294

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