Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Lager betrieblich
genutzten Raum
Nichtgeltendmachung einer
betrieblichen Forderung auf Auskehrung einer Versicherungsleistung
als Verzicht aus privaten Gründen und Entnahme
Versicherungsleistung als
Betriebseinnahme
Leitsatz
1. Aufwendungen
für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich
genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen
gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse,
vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches
häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes
als Lager dahinter zurücktritt, somit die Nutzung als Büroarbeitsplatz
dem Raum der Funktion nach das Gepräge gibt.
2. Die Ansprüche und Verpflichtungen
aus einem KFZ-Kaskoversicherungsvertrag für ein sich im Betriebsvermögen
einer Handelsvertreterin befindliches Fahrzeug gehören in die betriebliche
Sphäre, da damit betriebliche Risiken versichert sind.
3. Versicherungsleistungen
aus einer KFZ-Kaskoversicherung als Ersatz betrieblich veranlasster
KFZ-Reparaturkosten gehören wie das Wirtschaftsgut selbst zur betrieblichen Sphäre.
4. Eine Aufteilung der Versicherungsleistung
nach dem Verhältnis von Nutzungsquoten in einen betrieblichen und
einen privaten Teil erfolgt nicht; die Einnahmen werden entsprechend
der Art des versicherten Risikos zugeordnet.
5. Ist der Versicherungsnehmer
des Kfz-Kaskoversicherungsvertrags, mit dem das betriebliche Fahrzeug
der Handelsvertreterin versichert ist, der Ehegatte und wird diesem
nach einem Kaskoschaden, dessen Reparaturkosten vom betrieblichen
Konto der Handelsvertreterin bezahlt und von dieser als Betriebsausgabe
angesetzt wurde, die Versicherungsleistung (abzüglich Selbstbehalt)
auf dem privaten Konto gutgeschrieben, so ist die Nichtgeltendmachung
des Anspruchs auf Auskehrung der Versicherungsleistung durch die
Handelsvertreterin gegenüber ihrem Ehegatten als Verzicht auf eine
betriebliche Forderung aus privaten Gründen zu behandeln und als
Einnahme zu werten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 935 Nr. 11 OAAAG-80294
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