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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 880/15

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14c Abs. 2, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 15 Abs. 2 Nr. 1, EGRL 112/2006 Art. 168

Vermietung von Praxisräumen an Ärzte-GbR

Baukostenzuschuss

„Durchreichung” der Baumaßnahmen keine Leistung des Mieters an den Vermieter

kein Vorsteuerabzug des Mieters aus den Bauleistungen

Leitsatz

1. Steht dem Mieter nach dem Mietvertrag ein Baukostenzuschuss des Vermieters für die bestimmungsgemäße Herrichtung der vermieteten Räumlichkeiten zu, stellt die „Durchreichung” der vom Mieter in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen an den Vermieter keine Leistung dar. Erteilt der Mieter dem Vermieter gleichwohl eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, schuldet er die ausgewiesene Umsatzsteuer.

2. Dem Mieter steht kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der beauftragten Bauunternehmer zu, wenn er die gemieteten Räumlichkeiten als ärztliche Praxis zur Erbringung steuerfreier Leistungen nutzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 9 Nr. 46
DStRE 2019 S. 103 Nr. 2
UStB 2018 S. 129 Nr. 5
KAAAG-80171

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