Sonderfragen zum Eigenkapital …
... in Handels- und Steuerbilanz
Die Beilage von widmet sich Sonderfragen zu bestimmten Mischformen des Eigenkapitals, welche aufgrund ihres Charakters zwischen reinem Eigenkapital und typischem Fremdkapital anzusiedeln sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Genussrechtskapital, die Bilanzierung der stillen Beteiligung sowie den Bereich der Nachrangdarlehen. In der Unternehmenspraxis gewinnen diese unter dem Begriff „Mezzanine-Kapital“ bekannten Finanzierungsformen sowohl für Großunternehmen als auch für mittelständische Unternehmen zunehmend an Bedeutung und stellen den Bilanzierenden, Berater und Abschlussprüfer vor teilweise schwierige Fragestellungen. Zudem haben sich in diesem Bereich durch die bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung der OFD NRW vom in Bezug auf die Bilanzierung von Genussrechtskapital wesentliche Änderungen bzw. Einschränkungen ergeben, die für die Praxis hoch relevant sind. Die Autoren erörtern bedeutsame Aspekte des steuerlichen Einlagekontos.
E-DRS 35
Mit dem E-DRS 35 „Anteilmäßige Konsolidierung“ hat der DRSC einen Vorschlag zur Ablösung des DRS 9 vorgelegt. Im Unterschied zu DRS 9 geht E-DRS 35 intensiv auf die Voraussetzungen der Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierung ein, d. h. insbesondere die einzelnen Merkmale, die für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens erforderlich sind. Weitere Schwerpunkte sind einzelne Besonderheiten der Konsolidierungsmethode, wie z. B. die Verwendung der wirtschaftlichen Beteiligungsquote oder der Ausschluss der von nicht konsolidierten Tochterunternehmen gehaltenen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen in der Anteilsquote des Konzerns, der Ausweis der im Rahmen der anteilmäßigen (Schulden-)Konsolidierung zwischen Konzern und Gemeinschaftsunternehmen nicht aufgerechneten Bilanzposten sowie Fragen der Auf- und Abstockung von Anteilen ohne Statusveränderung des Gemeinschaftsunternehmens und der Übergangskonsolidierung. Kirsch stellt ab den neuen Entwurf dar.
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz
Die Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 17 Abs. 1 InsO allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund für alle Schuldner. Zahlungsunfähig ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit kann im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Feststellungsmethode anhand einer sog. Liquiditätsbilanz festgestellt werden. Dort hat der BGH mit seinem Urteil vom nunmehr die strittige Frage beantwortet, ob die sog. Passiva II in dieser Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen sind oder nicht. Wolf stellt die Konsequenzen der Entscheidung ab dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 7/2018 Seite 1
NWB TAAAG-80168