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StuB Nr. 7 vom Seite 260

Verzinsung nach § 233a AO: Zinssatz verfassungsgemäß?

StB Michael Seifert, Troisdorf

In § 233a AO wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Der Zinslauf beginnt nach einer Karenzzeit von i. d. R. 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO).

Nach § 238 Abs. 1 AO beträgt der Zinssatz für jeden Monat 0,5 % (= 6 % p. a.). Angesichts der Niedrigzinsphase wird dieser Zinssatz als zu hoch angesehen (BdSt, Pressemitteilung vom ). Wegen der mittlerweile niedrigen Habenmarktzinsen wird die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes immer wieder infrage gestellt.

BFH-Urteil für Verzinsungszeiträume bis zum Jahr 2011: Der BFH hatte mit Urteilen vom - IX R 31/13 NWB YAAAE-73562 (BStBl 2014 II S. 925 = Kurzinfo StuB 2014 S. 785 NWB OAAAE-76931) und - IX R 5/14 NWB NAAAF-00264 (BStBl 2015 II S. 986 = Kurzinfo StuB 2015 S. 943 NWB QAAAF-09527) entschieden, dass der Zinssatz von 6 % (§ 238 AO), der z. B. für die steuerliche Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen oder für die Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) gilt – zumindest im streitbefangenen Zeitraum bis Dezember 2011 – noch verfassungsgemäß ist.

BFH-Urteil für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013: Nach Auffassung des BFH verstößt die Höhe der Nachforderungszinsen auch für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszei...