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Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
(1) Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. (2) Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen (Bezug: § 226 AO; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1 InsO).