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Elterngeld | Abzug fiktiver Sozialabgaben
Die für die Bemessung des Elterngeldanspruchs maßgeblichen Sozialabgabenabzüge (§ 2f BEEG) werden einheitlich für Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt. Umfasst sind damit auch Einnahmen aus geringfügiger selbständiger Tätigkeit, selbst wenn diese versicherungsfrei (§ 8 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 SGB IV) sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine einheitliche Anwendung des § 2f Abs. 2 Satz 1 BEEG auf alle, auch geringfügige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit einerseits und der unterschiedlichen Behandlung beim Sozialabgabenabzug von Einnahmen aus geringfügiger (abhängiger) Beschäftigung andererseits bestehen nicht.
Die Höhe des Elterngelds richtet [i]Zur Berücksichtigung von Provisionen bei der Bemessung Eilts, NWB 12/2018 S. 771sich nach der Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, ...