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STFAN Nr. 4 vom Seite 20

(Weitere) Fragen und Antworten zur Erbschaftsteuerreform

Christoph Wenhardt, Steuerberater; Brühl

Im ersten Teil (siehe STFAN 3/2018 S. 6 → KIEHL DAAAG-77811 ) wurden die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen und die Behaltensregelungen in Frage-/Antwortform aufbereitet. Dieser Teil widmet sich u. a. dem begünstigungsfähigen und begünstigten Vermögen sowie dem Verwaltungsvermögen.

Frage 1

Was ist unter einer Weitergabeverpflichtung zu verstehen?

Der Erwerber kann nach § 13a Abs. 5 ErbStG den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen.

Frage 2

Was gilt hinsichtlich des Grundsatzes, dass die Erbauseinandersetzung unbeachtlich ist?

Dieser Grundsatz gilt unverändert fort.

Frage 3

Ein durch Erbfall erworbener Betrieb hat zwei Beschäftigte. Ist die Lohnsummenregelung anzuwenden?

Die Lohnsummenregelung ist nicht anzuwenden. Dies gilt bis zu fünf Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG). Auch wenn der Betrieb eine Ausgangslohnsumme von 0 € hat, ist die Lohnsummenregelung nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ErbStG).

Info

Eine wichtige Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung. Dabei ist die Lohnsumme nach § 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 13 ErbStG zu ermitteln.

Fra...

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